Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 187

§ 187 – Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet. (5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt. (6) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Berechnungen erfolgen auf vier Dezimalstellen, Geldbeträge auf zwei Dezimalstellen.
  • Bei Berechnungen auf volle Werte wird um 1 erhöht, wenn in den ersten vier Dezimalstellen eine Zahl von 1 bis 9 vorkommt.
  • Geldbeträge in vollen Euro werden nur um 1 erhöht, wenn die erste Dezimalstelle eine Zahl von 5 bis 9 zeigt.
  • Teilbeträge werden durch Vervielfachung des Gesamtbetrags mit dem Teilzeitraum und anschließender Division durch den Gesamtzeitraum ermittelt.
  • Vor Divisionen müssen alle anderen Rechenschritte abgeschlossen sein.